Update: „Verdacht der vorsätzlichen Täuschung der Öffentlichkeit“

Rechtsanwalt und Notar a.D. Jürgen Schnabel kritisiert in einem Schreiben an Bürgermeisterin Julia Fisauli-Aalto Untätigkeit der Stadtverwaltung in Sachen Gebührensatzung für Straßenreinigung - und deutet Klage an. Stadt widerspricht und erklärt sich

Published24. März 2026

AuthorJörg Frenzel

Droht ihr und der Stadtwervwaltung ein neuer Prozess? Wedels Bürgermeisterin Julia Fisauli-Aalto. Foto: pr

Julia-Fisauli

Droht ihr und der Stadtverwaltung ein neuer Prozess? Wedels Bürgermeisterin Julia Fisauli-Aalto. Foto: pr

Die Ereignisse überschlagen sich: Auf Vorwürfe des vor dem Oberverwaltungsgericht Schleswig wegen der  Gebührensatzung der Straßenreinigung siegreichen Klägers Jürgen Schnabel (Wedel-Klartext berichtete) schrieb der Kläger wegen aus seiner Sicht weiterer Verfehlungen an Bürgermeisterin Julia Fisauli-Aalto. Sein Schreiben ist unten dokumentiert ebenso wie die Replik der Stadt – und Schnabels Antwort darauf. Der Zwist geht weiter.

Jürgen Schnabel, der Gewinner des Normenkontrollverfahrens schrieb der Bürgermeisterin am heutigen Dienstag. Wedel-Klartext dokumentiert im Folgenden das Schreiben;

„Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin Fisauli-Aalto,

wie Sie seit dem 11. März wissen, ist die vorgenannte Satzung vom 06.04.2023 nichtig. Dennoch wird sie nach wie vor im Ortsrecht der Stadt Wedel aufgeführt und als „gültig seit dem 01.07.2023“ bezeichnet.

Dies hatte ich bereits mit meiner Email vom 13.03. gegenüber der Fachdienstleiterin Bauverwaltung, Frau Woywod, beanstandet und um Entfernung aus der Darstellung des Ortsrechts von der Internetseite der Stadt Wedel gebeten, da ansonsten beim Bürger ein unzutreffender Eindruck erweckt werde.

Eine Antwort auf diese Email habe ich nicht erhalten. Stand heute (10:00 Uhr) ist die Ortsrechtsammlung immer noch nicht bereinigt.

Mittlerweile drängt sich der Verdacht der vorsätzlichen Täuschung der Öffentlichkeit auf.

Nur vorsorglich:

Eine Gemeinde ist verpflichtet, ihre Internetveröffentlichungen richtig, aktuell und nicht irreführend zu halten.
Eine unwirksam gewordene Satzung weiterhin als „gültig“ darzustellen, ist rechtswidrig, denn:

  • Die Satzung hat keine normative Wirkung mehr. Sie war von Anfang an unwirksam.
  • Die Veröffentlichung einer ungültigen Satzung kann Bürger irreführen.
  • Kommunen unterliegen einer Pflicht zur korrekten Öffentlichkeitsinformation (Transparenz- und Publizitätspflichten im Kommunalrecht).

Ich hätte gedacht, dass diese Grundregeln auch der Verwaltungsspitze der Stadt Wedel bekannt sind.

Ich fordere Sie hiermit erneut auf den Satzungstext unverzüglich, spätestens bis zum 31. März von der städtischen Internetseite zu entfernen und die Satzung nicht weiterhin als „gültig seit 01.07.2023“ zu bezeichnen.

Nach Fristablauf wird die Stadt Wedel mit einer erneuten Klage rechnen müssen.

Mit freundlichem Gruß

Schnabel

Rechtsanwalt und Notar a.D.“

Die Stellungnahme der Stadt vom Nachmittag im Wortlaut:

Keine vorsätzliche Täuschung der Öffentlichkeit: Vorwürfe gegen
Stadtverwaltung in Bezug auf Straßenreinigungs- und -gebührensatzung haltlos.

In der Öffentlichkeit ist die Frage aufgeworfen worden, warum die Stadt ihre  Straßenreinigungs- und -gebührensatzung noch nicht aus der Rubrik „Ortsrecht“ auf der Internetseite gelöscht habe. Gleichzeitig ist der Stadt in diesem Zusammenhang rechtswidriges oder gar strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen worden.

Die Stadt stellt hierzu klar, dass das Urteil des OVG Schleswig zwar bereits verkündet wurde, zum jetzigen Zeitpunkt aber noch nicht rechtskräftig ist. Rechtskraft erlangt das Urteil erst, wenn es zugestellt worden ist, die Fristen für die hiergegen gegebenen Rechtsmittel abgelaufen sind und kein Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt wurde.
Derzeit ist das Urteil noch nicht einmal zugestellt worden.
Darüber hinaus besteht die grundsätzliche Möglichkeit, Rechtsmittel gegen das Urteil  zu prüfen und einzulegen. Die Frage, ob Rechtsmittel in Betracht kommen, kann die Stadt aber erst abschließend klären, wenn das Urteil – einschließlich seiner Begründung – zugestellt worden ist.

Handlungspflichten der Stadt ergeben sich aufgrund des Urteils erst mit seiner etwaigen künftigen Rechtskraft.
Die etwaige künftige Rechtskraft des Urteils führt zur Verpflichtung der Stadt, die Entscheidungsformel so zu veröffentlichen, wie die Stadt auch sonst ihre Satzungen veröffentlicht (vgl. § 47 Abs. 6 Satz 2 VwGO). In diesem Fall wird die Stadt die Satzung auch auf ihrer Internetseite aus der Rubrik „Ortsrecht“ löschen.

Die Stadt hat sich nach alledem bei der Umsetzung des Urteils keineswegs rechtswidrig verhalten und wird es auch im weiteren Verfahren nicht tun.

(Stadt Wedel / Pressestelle) Diese Info wurde auch auf der städtischen Internetseite veröffentlicht.

Die Antwort des Klägers auf die Stellungnahme

Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin Fisauli-Aalto,

ich danke für Ihre zeitnahe Antwort.

Ich darf Sie an Ihre Pressemitteilung noch am 11.03., also am Tage der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts, erinnern, in der Sie folgendes erklärt haben:

Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht wird die Stadt nicht einlegen. Der Rechtsstreit betrifft ausschließlich landesrechtliche Vorschriften, die nicht vor dem Bundesverwaltungsgericht revisibel sind.

Diese Erklärung bedeutet in der praktischen Konsequenz, dass die Stadt einen Rechtsmittelverzicht erklärt hat.

Zwar nicht unmittelbar gegenüber dem Gericht, aber gegenüber der Öffentlichkeit.

Die Erklärung gibt keinen Raum für Interpretationen. Allgemeine juristische Erwägungen, wann idR ein Urteil rechtskräftig wird, helfen hier nicht weiter.

Ich verstehe Sie so, dass Sie gegenüber dem Gericht keinen förmlichen Rechtsmittelverzicht abgeben wollen, da Ihnen anscheinend an einer Verzögerung gelegen ist. Dies betrifft insbesondere die Rückzahlung der von der Stadt zu Unrecht eingezogenen Geldbeträge an die betroffenen Bürger.

Dafür spricht Ihre heutige Darstellung, dass die Stadt „nach Zustellung des Urteils und vor Eintritt seiner Rechtskraft“ „zudem pflichtgemäß prüfen“ müsse, „ob sie Rechtsmittel gegen das Urteil einlegt und behält sich diesen Schritt bis zum Abschluss der Prüfung vor.“

Ich gehe davon aus, dass Sie Ihre Presseerklärung vom 11.03. in Abstimmung mit den Rechtsanwälten, die die Stadt Wedel vor dem OVG vertreten haben, abgegeben haben. Darauf deutet u.a. die Verwendung exakter juristischer Begriffe hin.

Was wollen Sie denn jetzt noch angeblich „pflichtgemäß“ prüfen?

Mit Ihrer heutigen Erklärung mir gegenüber setzen Sie sich bzw. die Stadt in einen 100%igen Widerspruch zu Ihrer Presseerklärung vom 11.3. Auf Ihre öffentlichen Erklärungen scheint kein Verlass zu sein.

Ich finde es sehr bedauerlich, dass die Verwaltungsspitze ein derart klägliches Bild abgibt. Das Oberverwaltungsgericht sprach von „Ausfertigungschaos“. Nun schließt sich wohl ein „Erklärungschaos“ an.

Vertrauensbildend ist das nicht.

Mit freundlichem Gruß

Schnabel

Rechtsanwalt und Notar a.D.

Wedel-Klartext wird das Thema weiterverfolgen.

 

 

 

ANZEIGE
ANZEIGE
Teilen Sie den Beitrag