Oberverwaltungsgericht kippt Wedels Straßenreinigungs-Gebührensatzung
6. Senat erklärt Vorschriften wegen formaler und inhaltlicher Fehler für unwirksam - Stadt drohen Rückforderungen von Immobilienbesitzern
11. März 2026
Jörg Frenzel

OVG 6. Senat
Derr 6.Senat des schleswig-holsteinischen Oberverwaltungsgerichtes unter Vorsitz von Christine Nordmann (Mitte)
Fünf Frauen haben heute Wedels Gebührensatzung für die Straßenreinigung pulverisiert. Die zwei ehren- und drei hauptamtlichen Richterinnen des 6. Senats des schleswig-holsteinischen Oberverwaltungsgerichtes in Schleswig gaben der Normenkontrollklage des Immobilienbesitzers Jürgen Schnabel gegen die Stadt Wedel statt. Der Senat befand die Satzung gleich in mehrfacher Hinsicht für rechtswidrig. Damit ist die 2023 von der Ratsversammlung beschlossene Satzung unwirksam. Nach Informationen von Wedel-Klartext könnten auf die Kommune erhebliche Rückforderungen zukommen, denn vor dem Verwaltungsgericht ruhen 29 Klagen gegen die Gebührenbescheide, die auf dieser Satzung basieren – ruhende Verwaltungsgerichtsverfahren dürften nun wieder aufgenommen werden.
Vor drei Jahren hatte die Stadt eine neue Gebührensatzung erarbeitet, in der die Berechnungsgrundlagen umgestellt wurde. Dieser Systemwechsel brachte für viele erhebliche Gebührenerhöhungen mit sich, teils wohl über 1000 Prozent. Von deftigen Erhöhungen war auch Jürgen Schnabel, selbst Rechtsanwalt und Notar, als Immobilienbesitzer betroffen, sodass er das Regelwerk genauer unter die Lupe nahm. Er fand gleich mehrere Ansatzpunkte, zum einen formale, zum anderen inhaltliche.
Erste veröffentlichte Satzung war nur Arbeitsversion
Bei der mündlichen Verhandlung wurde schnell klar, dass schon allein die formalen Gründe die Richterinnen kritisch stimmten. Der damalige Bürgermeister Gernot Kaser hatte nach dem Ratsbeschluss zur Gebührensatzung am 6. April die Satzung am 5. Mai ausgefertigt, also offiziell ausgestellt, dass das Dokument dem Beschluss des Rates entspricht – nur Pech, dass es bei jenem dem Bürgermeister vorliegenden Papier nur um eine Arbeitsversion und nicht um die beschlossene Version handelte. Das wurde erst nach der amtlichen Bekanntmachung entdeckt.
Im Juni 2023 dann der nächste Versuch. Das richtige Dokument wurde in dreifacher Ausführung ausgefertigt – nur Pech, dass auf einem der Exemplare ein Datum aus dem März stand. Und das war eindeutig vor dem Tag des Ratsbeschlusses. Das Gericht dazu: Im Übrigen habe nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden können, ob der Bürgermeister nach Beschlussfassung des Rates und vor Bekanntmachung der Satzung die Übereinstimmung des beschlossenen Satzungstextes nebst Anlage mit dem bekanntzumachenden Text geprüft habe.
Unterschrift des Bürgermeisters fehlte in der wichtigen Anlage
Ferner fehlte die Unterschrift des Verwaltungschefs unter den zugehörigen Anlagen, einem Straßenverzeichnis, in dem die Stadt festlegt, welche Straßen von ihr selbst gesäubert und im Winter bei Schnee geräumt werden. Aus dieser Liste ergibt sich nämlich, wo Bürgerinnen und Bürger selbst Hand anlegen mussten.
Noch zu Beginn der mündlichen Verhandlung hatten der städtische Rechtsvertreter Professor Dr. Marcus Arndt und sein Kollege Marc Mau weitere Unterlagen zum Ausfertigungsverfahren nachgereicht, mit dem die Stadt die Pannen in ihren Amtshandlungen als „Flüchtigkeitsfehler“ darstellen wollte. Richterin Nordmann meinte dazu: „Das ist Ihnen aber früh eingefallen.“
Richterin bescheinigt „Ausfertigungschaos“
Das war nicht der einzige Klartext, den sich die Anwälte der Stadt sowie die mitgereiste Erste Stadträtin Claudia Friedrich von der Jury anhören musste. Nach Darlegung der städtischen Argumentation entgegnete Richterin Nordmann: „Es ist überhaupt nicht nachvollziehbar, was wie passiert ist. Auch wenn wir Ihnen einen Vertrauensvorschuss zubilligen – ab einem gewissen Punkt wird es schwierig.“ Es sei nicht nachvollziehbar gewesen, wer da was wo unterschrieben habe. Die Richterin: „Was ist das für eine Aktenführung? Und heute kommen Sie mit noch einer neuen Info. Haben Sie noch was in einer Schublade gefunden? Das ist ein Ausfertigungschaos.“ Das alles stärke nicht das Vertrauen des Gerichts.
Aber auch inhaltlich hatte das Gericht Kritik. Die Satzung müsse beispielsweise „bestimmt“ sein, der Bürger müsse aus der Satzung lesen, was er tun solle. Nach der bemängelten Satzung könne verstanden werden, dass die Bürgerinnen und Bürger auch die Fahrbahnen jener Straßen vom Schnee befreien müssten, für die die Stadt die Reinigung ausgeschlossen hat. Richterin Nordmann: „Die Bürger sollen also bei Schnee und Eis auf der Fahrbahn herumturnen. Ist das Ihr Ernst? Und wenn ja, wusste das die Ratsversammlung, als sie über die Satzung zu beschließen hatte?“ Auch seien Hinterlieger zu Unrecht einbezogen worden.
Bürgermeisterin: Wedel wird neue Satzung aufstellen
Nach der Verhandlung kam das Gericht aus diesen und weiteren Gründen zu dem Beschluss, die Satzung für unwirksam zu erklären. Eine Revision ist nicht möglich. Die Stadt Wedel, so die unverzügliche Reaktion der Bürgermeisterin auf Anfrage von wedel-klartext, werde gegen diese Entscheidung des Gerichts keine Beschwerde einlegen. Vielmehr werde die Stadt „unter Beachtung der Maßgaben des Oberverwaltungsgerichts Schleswig“ die Straßenreinigungs- und Gebührensatzung „neu fassen und mit Wirkung für die Zukunft neu in Kraft setzen.“
Ob die Stadt von der Möglichkeit Gebrauch machen wird, die Satzung auch mit Wirkung für die Vergangenheit zu erlassen, um in anhängigen Rechtsmittelverfahren eine wirksame Satzungsgrundlage zu erhalten, will sie noch prüfen. „Mit dem Erlass der neuen Satzung müssen auch die kalkulatorischen Grundlagen für die Straßenreinigungsgebühr neu ermittelt werden“, erläutert die Bürgermeisterin. Auch insoweit werden die vom Oberverwaltungsgericht gerügten Gesichtspunkte berücksichtigt werden.
Julia Fisauli: „Nötigenfalls mit höheren Steuern ausgleichen“
Ob und inwieweit die Höhe der Straßenreinigungsgebühr durch die Neufassung der Satzung steigen oder sinken wird, hänge von der noch nicht feststehenden konkreten Ausgestaltung der Satzung und der Neukalkulation der Gebührensätze ab. Julia Fisauli-Aalto mahnt: „Etwaige Mindereinnahmen oder Ausfälle von Straßenreinigungsgebühren muss die Stadt mit dem allgemeinen Steuerhaushalt, nötigenfalls mit der Anhebung kommunaler Steuern ausgleichen.“
Bei dieser Rechtslage besteht nach Informationen von Wedel-Klartext jetzt die Wahrscheinlichkeit, dass Wedels Immobilienbesitzerinnen und -besitzer die seit dem Kuddelmuddel bereits gezahlten Gebühren zurückfordern werden. Im Verwaltungsgericht, eine Instanz tiefer, sind überdies schon Klagen gegen die Gebührenbescheide anhängig. Sie waren quasi auf Eis gelegt, um die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes abzuwarten und dann auf sicherer Basis über die Klagen entscheiden zu können. Diese Entscheidung ist nun da und bringt Licht und Schatten mit sich: Licht für die Kläger, die sich Hoffnung machen können, dass sie den Bescheiden nicht nachzukommen brauchen – Schatten für die Stadt, die in desolater Haushaltslage wohl noch weitere Ausfälle zu verkraften hat.
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