Missklänge wegen Nebel-Show

Vor drei Jahren von der Stadtverwaltung erlaubt - aber diesmal verboten: "Salut Salon" muss bei den Wedeler Musiktagen auf Effekte verzichten

Published9. September 2026

AuthorJörg Frenzel

vier Frauen in Hängematte

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"Salut Salon" werden mit ihrem neuen Programm "Heimat" im Johann-Rist-Gymnasium auftreten - Showelemente könnten dabei allerdings fehlen. Foto: Gabo

Mit „Wedel singt!“ feierten die  Wedeler Musiktage einen fantastischen Auftakt – jetzt tönen Missklänge um das weit über die Stadt hinauswirkende Festival. Nach Informationen von Wedel-Klartext kommen sie ausgerechnet aus dem Rathaus.

Es geht um den Auftritt von „Salut Salon“ im Johann-Rist-Forum, dem Saal des städtischen Johann-Rist-Gymnasiums. Das aus hochklassigen Musikerinnen bestehende Ensemble feiert bundesweit Erfolge – ihre Auftritte sind nämlich nicht nur musikalisch ein Genuss, sondern durch Show-Elemente wie dem verhaltenen Einsatz von Pyrotechnik und Kunstnebel auch ein Erlebnis optischer Art.

Das ist nun sehr unwahrscheinlich geworden, weil das Wedeler Ordnungsamt die Verwendung von Kunstnebel nicht genehmigen will. Der Grund: Die Brandmeldeanlage des Forums könnte ausgelöst werden, weil sie den Kunstnebel als Rauch detektiert.

Ex-Bürgermeister setzte Ausnahme für Pyroshow durch

Allein: Diese Problematik gab es schon vor einigen Jahren, als „Salut Salon“ das letzte Mal in Wedel auftrat. Sie wurde gelöst, weil die Veranstalter in Zusammenarbeit mit der Feuerwehr eine Brandwache organisierten. Nach Informationen von Wedel-Klartext hatte es auch damals Widerstand aus dem Ordnungsamt gegeben. Doch der damalige Bürgermeister Gernot Kaser hatte sich dafür eingesetzt, das Konzert in gewünschter Form zu genehmigen – mit Erfolg. Die Musik-Party fand statt – ohne Komplikationen.

Rechtliche Grundlage dafür war damals wie heute die Versammlungsstättenverordnung Schleswig-Holstein (VStättVO SH). Dort heißt es in den Absätzen 2 und 3 des Paragraphs 35 Verbot und Ausnahmeregelung:

  • Absatz 2 (Feuer- und Explosionsverbot): In Versammlungsräumen, auf Bühnen, Szenenflächen und in Sportstadien ist das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, explosionsgefährlichen Stoffen sowie Pyrotechnik verboten.
  • Absatz 3 (Ausnahmeregelung): Das Verbot aus Absatz 2 gilt dann nicht, wenn die Verwendung der Stoffe oder der Pyrotechnik zwingend in der Art der Veranstaltung begründet ist (z. B. bei bestimmten Theateraufführungen, Shows oder Konzerten). Voraussetzung dafür ist, dass der Veranstalter die konkreten Brandschutzmaßnahmen im Vorfeld mit der zuständigen Brandschutzdienststelle abgestimmt hat.

Feuerwehr müsste Brandwache übernehmen

Also könnte die gesamte Brandmeldeanlage in dem Raum abgeschaltet werden –  natürlich mit Begründung und Abstimmung der Feuerwehr. Aber die Anlage in der kompletten Schule lahmzulegen, wollen die Veranstalter gar nicht einmal – lediglich nur die Technik im Konzertsaal. Sie wollen darüber hinaus die Melder erst unmittelbar vor der Show aus- und gleich danach wieder einschalten, die Brandwache samt Feuerlöschern stellen und alles durch technische Proben vorher testen.

Die Genehmigung liegt in den Händen der Stadtverwaltung. Wenn sie die Auflage erteilt, dass eine Brandwache zu stellen ist, würde die Feuerwehr sie – gegen Gebühr – abarbeiten. Wehrführer Holger Koschek: „Wenn das Ordnungsamt als unser Dienstherr die Anweisung gibt, führen wir sie natürlich aus.“ Aber offenbar hält das Ordnungsamt den Einsatz der Feuerwehr nicht für angebracht.

Matthias Dworzack, der künstlerische Leiter des Festivals und damit auch des seit Wochen ausverkauften Konzertes von „Salut Salon“,  gab sich auf Anfrage von Wedel-Klartext eher zugeknöpft: „Ja, es gibt unterschiedliche Auffassungen zwischen uns und der Stadt. Wir hätten diese gern in einem konstruktiven Gespräch geklärt, dazu ist es bislang leider nicht gekommen.“

Die Stadt antwortete auf die Anfragen von Wedel-Klartext:

Wedel-Klartext: Ist es richtig, dass die Stadt keine Ausnahmegenehmigung für die Verwendung von künstlichem Nebel während eines Konzerts in einem städtischen Gebäude erteilt hat bzw. erteilen will? Falls ja: Was sind die Gründe dafür?

Stadt: Grundsätzlich ist die Durchführung von Veranstaltungen in städtischen Gebäuden an das geltende Recht, insbesondere die jeweils geltenden bauordnungs- und brandschutzrechtlichen Anforderungen, gebunden. Die Nutzung eines öffentlichen Gebäudes ist ausschließlich auf Grundlage der erteilten Baugenehmigung zulässig. Je nach Gebäudeklasse schließt diese ein Brandschutzkonzept mit ein. Die in diesem Brandschutzkonzept festgesetzten Auflagen, z.B. der Betrieb einer Brandmeldeanlage, sind zwingend einzuhalten. Somit ist die Nutzung eines städtischen Gebäudes, bei der ein Brandschutzkonzept Teil der Baugenehmigung ist, nur unter Einhaltung dieses Konzeptes zulässig. Bei dem Einsatz von künstlichem Nebel müsste, im Falle eines bestehenden Brandschutzkonzeptes, eine Brandmeldeanlage abgeschaltet werden. Das Abschalten einer Brandmeldeanlage ist zudem aus versicherungsrechtlichen Gründen problematisch und könnte den Versicherungsschutz gefährden. Für die Stadt Wedel steht bei Veranstaltungen stets im Vordergrund, dass die Sicherheit der Besucher*innen gewährleistet ist und die Nutzung eines öffentlichen Gebäudes im Rahmen der bestehenden rechtlichen und sicherheitstechnischen Vorgaben erfolgt.

Wedel-Klartext: Laut Veranstaltungsstättenverordnung des Landes Schleswig-Holstein Paragraphen 35, 36 ist eine Ausnahmegenehmigung unter Auflagen möglich. Bei einem Auftritt in der Vergangenheit hat die Stadt diesen Weg beschritten. Warum ist es in diesem Fall nicht möglich?

§ 35 Versammlungsstättenverordnung des Landes Schleswig-Holstein ist bezogen auf Ihre Anfrage zu künstlichem Nebel nicht einschlägig, da Abs. 2 eine abschließende Aufzählung enthält und künstlicher Nebel darunter nicht zu subsumieren ist. Bei § 36 Abs. 3 Versammlungsstättenverordnung des Landes Schleswig-Holstein handelt es sich um eine Ausnahmeregelung. Diese ist nicht allgemeingültig, sondern setzt vielmehr einen engen Prüfmaßstab voraus. Hierbei sind die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen und zu bewerten. Wir verweisen auf oben genannte Ausführungen. Verwaltungsentscheidungen sind stets auf Grundlage der jeweils geltenden Rechtslage und der konkreten tatsächlichen Gegebenheiten zu treffen.

Wedel-Klartext: Die Bürgermeisterin selbst soll mit dem Thema befasst gewesen und um Unterstützung gebeten worden sein. Inwieweit ist das korrekt?

Die Bürgermeisterin wird bei Themen von grundsätzlicher Bedeutung als Verwaltungsleitung einbezogen. Die fachliche und rechtliche Bewertung erfolgt durch den zuständigen jeweiligen Fachdienst bzw. Fachbereich.

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