Elbschule – das sagt die Verwaltung zur Ablehnung des Feldstraßen-Grundstückes

wedel-klartext dokumentiert die Gründe des Rathauses - obwohl Grundstücksbesitzer und Fördervereins-Verantwortliche auf dem Weg einer Einigung waren.

Published27. Februar 2026

AuthorJörg Frenzel

Der Blick von der anderen Seite: An das freie Grundstück schließt sich rechts ein Betriebsgebäude an, wiederum gleich rechts daneben das FH-Gebäude mit Ausimax und Laboren.

Grundstück elbschule2

Hier an der Feldstraße wollte sich die Elbschule eventuell ansiedeln - die Stadtverwaltung lehnte ab

wedel-klartext ist seinen Leserinnen und Lesern noch eine Information schuldig. In dem Artikel „Elbschule weiter ohne neue Heimat – die Suche fängt von vorn an“ war wegen einer Mailpanne die Verwaltung nicht zu Wort gekommen. Mittlerweile ist eine Stellungnahme eingegangen, warum das Rathaus das Grundstück Feldstraße 124/126 als Standort ablehnt. Es geht um „Gebietsverträglichkeit“. Wedel-klartext dokumentiert die Stellungnahme der Verwaltung im Wortlaut: 

„Der B-Plan Nr. 48 setzt fest, dass sowohl im Gewerbe- als auch im Industriegebiet die sonst nur ausnahmsweise zulässigen Nutzungen allgemein zulässig sind. Dazu gehören somit auch Anlagen für kulturelle oder soziale Zwecke. Nichtsdestotrotz muss bei jedem Vorhaben die Gebietsverträglichkeit geprüft werden.

Planungsrechtlich ausgewiesene Industriegebiete dienen der Unterbringung von Gewerbebetrieben aller Art. Hier sollen insbesondere diejenigen Betriebe ihren Standort finden, die wegen ihres hohen Störgrades durch Emissionen in anderen Gebieten unzulässig sind. Da das Industriegebiet der einzige Baugebietstyp ist, in dem erheblich störende Gewerbebetriebe untergebracht werden können, sind die in der Regel nur ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten nur dann ohne Weiteres gebietsverträglich, wenn sie nicht störempfindlich sind und deshalb mit dem Hauptzweck des Industriegebietes nicht in Konflikt treten können.

Die Schutzempfindlichkeit einer Grundschule lässt sich nicht mit dem in einem Industriegebiet erlaubten Störgrad vereinen – vor allem unter Berücksichtigung von Pausenhöfen und generell viel stärker genutzten Außenflächen, als das beispielsweise bei einer Fachhochschule der Fall ist.

Der größte Teil der Fachhochschule befindet sich in einem planungsrechtlich ausgewiesenen Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Fachhochschule“.

Ein untergeordneter Teil der Fachhochschule befindet sich in einem Gewerbe- und nicht in einem Industriegebiet. Der Flächennutzungsplan weist an dieser Stelle ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Fachhochschule“ aus. Einer Fachhochschule wird eine wesentlich geringere Störempfindlichkeit als eine Grundschule zu Grunde gelegt. Aus diesen Gründen wurde sie als gebietsverträglich eingestuft und genehmigt. Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Allgemein zulässig sind hier auch Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude. Aufgrund des unbegrenzt zulässigen Störgrades im Industriegebiet sind diese Nutzungen dort hingegen nicht einmal ausnahmsweise zulässig. Soziale oder kulturelle Anlagen, die in einem Industriegebiet zulässig sind, könnten nur Betriebskindergärten sein oder Einrichtungen, die sich speziell an die Bedürfnisse der Angehörigen der Betriebe richten.

Ein weiterer Grund, warum die Elbschule als gebietsunverträglich angesehen wurde, liegt an der geplanten Größe. Die Elbschule hätte einen sehr großen Teil der Fläche, die als Industriegebiet festgesetzt wurde, eingenommen. Eine gebietskonforme Entwicklung – vor allem unter Berücksichtigung, dass der Hauptzweck eines Industriegebietes die Unterbringung erheblich störender Gewerbebetriebe ist – wäre somit stark eingeschränkt bzw. unmöglich.“

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